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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachfolgenden AGB sind integrierender Bestandteil unserer Offerten, bei Auftragsabschluss werden sie vollumfänglich  Vertragsbestandteil.

Art. 1 Geltungsbereich

Die vorliegenden AGB finden in Ergänzung zu den Bestimmungen der SIA (Norm 118) zwischen der SafeRC GmbH und deren Kunden Anwendung. Von den AGB abweichende Bestimmungen gelten nur, soweit die SafeRc GmbH diesen im Voraus schriftlich zugestimmt hat.

Art. 2 Angebot / Preis / Zahlung

Der im Angebot ausgewiesene Preis ist bindend. Gültigkeit 3 Monate ab Angebotsdatum, sofern nicht anders vermerkt. Der Vertrag kommt durch schriftliche Beauftragung, durch mündliche Zusage oder durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Gesetzliche Mehrwertsteuer, Lieferkosten und falls im Angebot nicht erwähnte Nebenkosten sind im Preis nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. SafeRC GmbH ist berechtigt, nach dem jeweiligen Projektstand für erbrachte Leistungen Akontorechnungen zu stellen. Nach Abschluss aller Leistungen wird eine als solche bezeichnete Schlussrechnung gestellt. Der Angebotsinhalt inkl. allfällige Vorgehensvorschläge darf ohne unser Einverständnis weder verwertet noch an Dritte zur Verwertung weitergegeben werden. Die Bezahlung hat ab Rechnungsstellung innert 30 Tagen netto zu erfolgen. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Die SafeRC GmbH ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Vorauszahlung und Sicherheitsleistung zu verlangen.

Art. 3 Auftragsänderung

Auftragsänderung müssen gegenseitig vereinbart und anerkannt werden. Preise und Termine werden allenfalls neu festgelegt.

Art. 4 Einhaltung Lohn- und Arbeitsbedingungen

SafeRC GmbH garantiert die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften bezüglich Anstellungsbedingungen sowie aller notwendigen Sicherheitsvorschriften durch die Mitarbeitenden.

Art. 5 Termine und Wartezeiten

Es gelten die im Angebot aufgeführten Ausführungstermine. Umtriebe und Wartezeiten, die ohne unser Verschulden eintreten, werden separat in Rechnung gestellt. Arbeiten, welche wegen schlechtem Wetter nicht ausgeführt werden können, werden wegbedungen.

Art. 6 Gewährleistung / Mängel

Die SafeRC GmbH bestätigt, durch eine Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden sowie allfällige Vermögensschäden ausreichend versichert zu sein. Eine allfällige Mängelrüge muss unverzüglich nach Entdeckung innert 8 Tagen schriftlich an die SafeRC GmbH erfolgen. Dabei liegt die Beweislast beim Auftraggeber. Bei Werkverträgen nach SIA Norm 118 gilt die Schlussrechnung als Anzeige der Vollendung.

Art. 7 Vertraulichkeit / Datenschutz / Urheberrecht

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, über alle vertraulichen Informationen, von denen sie im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Abwicklung Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu wahren. So werden vertrauliche Informationen der anderen Partei ausschliesslich zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Vertragsabwicklung und nur im Masse genutzt, wie dies hierzu notwendig ist. Die SafeRC GmbH sichert einen sorgfältigen Umgang mit den vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und Plänen sowie von selber erfassten Daten zu. Der Kunde gibt mit Bekanntgabe der Daten und seiner Offertanfrage die ausdrückliche Einwilligung, dass die SafeRC GmbH diese Daten im Rahmen der für die Auftragserfüllung sowie Administration anfallenden Tätigkeiten bearbeiten, speichern und gemäss gesetzlicher Verpflichtung aufbewahren darf. Die SafeRC GmbH hat das Recht, den Namen des Kunden und die erbrachten Leistungen zu Marketingzwecken (Webpage, Broschüren, Werbeinstrumente, etc.) als Referenz öffentlich zu nennen.

Art. 9 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Wo die vorliegenden AGB's keine Regelung enthalten und die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, finden die Bestimmungen des Obligationenrechts subsidiär Anwendung. Das Rechtsverhältnis untersteht unter Ausschluss der Kollisionsnormen ausschliesslich schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der der SafeRC GmbH.

Wetzikon ZH, 10. September 2024